KlimaBonus – Ludwigsburg – Förderung Photovoltaik
Ein Förderprogramm der Stadt Ludwigsburg für Photovoltaik
Der KlimaBonus Ludwigsburg ist eine Initiative, die den Bewohnerinnen und Bewohnern im Stadtgebiet Ludwigsburg dabei hilft, ihre Wohnungen umweltfreundlicher zu gestalten.
Gefördert werden Maßnahmen, die den Treibhausgasausstoß im Wohnbereich reduzieren können. Das sind zum Beispiel Photovoltaikanlagen, Stromspeicher und Fassade-Photovoltaik.
Ein unverbindliches Angebot für eine Photovoltaikanlage können Sie hier Anfragen.
Alle geförderten Maßnahmen finden Sie im kommenden Abschnitt. Einige können von Eigentümerinnen und Eigentümern umgesetzt werden, andere auch von Mieterinnen und Mietern. Sie planen eine der Maßnahmen für Ihr Zuhause? Dann beantragen Sie gleich Ihren KlimaBonus →
- Antrag und Förderrichtlinie finden Sie auf der Ludwigsburger Seite.
- Weitere Förderprogramme auf Landes- und Bundesebene in der Förderdatenbank der Energieagentur Baden-Württemberg
Geförderte Maßnahmen für die Stromerzeugung
Installation einer Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die Neuinstallation einer Photovoltaik-Anlage für Wohngebäude oder auch auf einem Nebengebäude (bspw. Carport). Sofern gesetzliche Anforderungen vorliegen, werden nur Anlagenleistungen gefördert, die über diese gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Wenn keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen, ist diese Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig. Fördervoraussetzung ist außerdem die Einhaltung der technischen Vorgaben nach EEG sowie ggf. die Vorgaben des Netzbetreibers. Die Förderhöhe beträgt 250 €/kWp, jedoch maximal 1.500 € pro Gebäude.
Batteriespeicher für Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die Neuinstallation von stationären Batteriespeichersystemen (Blei Akkus sind von der Förderung ausgenommen) in Kombination mit erstmalig errichteten und bestehenden Photovoltaik-Anlagen mit einem Inbetriebnahme Datum nach dem 31.12.2012. Gefördert werden maximal 0,8 kWh Batteriespeicherkapazität pro kWp Leistung der Photovoltaik-Anlage. Die das Verhältnis übersteigende Speicherkapazität ist nicht förderfähig, die Förderhöhe wird ggf. anteilig reduziert. Für jede Photovoltaik-Anlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeichersysteme auf ein Speichersystem begrenzt. Die Förderhöhe beträgt 100 €/kWh, jedoch maximal 1.000 € pro Gebäude.
Installation eines Steckersolargerätes
Gefördert wird eine steckerfertige Solar-Anlagen (Balkonmodule, Stecker-Solargeräte) pro Wohneinheit.
Die Maßnahme „Installation eines Steckersolargerätes“ bedarf keiner Bewilligung. Es kann direkt die Auszahlung beantragt werden. Zum Zeitpunkt der Auszahlungsantragstellung darf das Rechnungsdatum nicht älter als 2 Monate sein.
Gefördert werden maximal zwei Module mit einer Wechselrichterleistung von maximal insgesamt 600 W pro Haushalt, wenn alle anzuwendenden Normen für fest installierte Stromerzeugungsgeräte erfüllt werden. Wechselrichter mit einer Erweiterung auf 800 W sind zulässig, wenn dies vom Anbieter entsprechend vorgesehen ist. Bei Photovoltaik-Stromerzeugungsgeräten müssen die Wechselrichter den Anforderungen der einschlägigen VDE-Normen entsprechen. Für den Anschluss des Balkonmoduls ist eine geeignete Energiesteckvorrichtung nach VDE zu verwenden. Personen, die eine Zuwendung erhalten, verpflichten sich zu einer Nutzung des geförderten Stecker-Solargeräts über mindestens fünf Jahre im eigenen Haushalt. Eine Nutzung außerhalb des Haushalts ist nicht zulässig.
Die Förderhöhe beträgt bis zu 300 € pro Haushalt. Für Haushalte mit der Ludwigsburg Card erhöht sich die Förderung auf bis zu 1.450 € pro Wohneinheit.
Bonus bei Kombination Solar und extensivem Gründach
Die Förderung erhöht sich, wenn eine Kombination von Photovoltaik-Anlage und Gründach umgesetzt wird. Unter Kombination im Sinne vorliegender Förderrichtlinie ist der Aufbau der Photovoltaik-Anlage über dem Gründach gemeint. Dachbegrünungen ohne energetische Nutzungen werden über das Natur- und Umweltprogramm der Stadt Ludwigsburg gefördert. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Gefördert wird die für die Kombination notwendige Unterkonstruktion. Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn keine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung vorliegt. Der/die Antragsteller_in verpflichtet sich zu einer regelmäßigen Wartung und Pflege des Solar-Gründachs und hat dafür zu sorgen, dass beide Aufbauten intakt und funktionsfähig bleiben. Dabei sind entsprechende Wartungsgänge vorzuhalten. Weiterhin muss das Substrat und die Begrünung entsprechend gewählt werden. Gefördert wird mit einem zusätzlichen Bonus von 40 €/kWp, maximal 400 € je Gebäude.
Bonus bei Fassaden-Photovoltaik und PVT-Modulanlagen
Mit einem zusätzlichen Innovationsbonus wird die Installation von Fassaden-Photovoltaik-Anlagen und Hybrid-Modulen mit Photovoltaik- und Solarthermie-Modulen (sog. PVT-Modulanlagen) gefördert. Die PVT-Module werden sowohl an der Fassade als auch auf dem Dach gefördert. Alternativ kann die Anlage auch auf einem Nebengebäude installiert werden (bspw. Carport). Gefördert wird mit einem zusätzlichen Bonus von 100 €/kWp, maximal 1.000 € je Gebäude.
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Beratungsangebote
Beratungsangebote der Energieagentur des Landkreis Ludwigsburg
Die Beratungen sind für Bürgerinnen und Bürger mit Wohnsitz in Ludwigsburg somit kostenfrei. Gefördert werden Beratungsleistungen (Checks) in Höhe der Selbstbeteiligung von 30 Euro. Es ist keine Antragstellung nötig. Beratungen finden in Kooperation mit der Energieagentur des Landkreises Ludwigsburg und der Verbraucherzentrale statt.
Kühlgerätetausch im Anschluss an einen Stromspar-Check
Das Angebot richtet sich an Bezieherinnen und Bezieher von ALG II („Hartz IV“, inkl. Aufstockung), Grundsicherung, Sozialhilfe, Wohngeld, Kinderzuschlag, niedriger Rente und Einkommen unterhalb der Pfändungsgrenze.
Gefördert wird der Tausch eines Kühlgerätes. Das neue Kühlgerät muss mindestens eine Energieeffizienzklasse A – C vorweisen. Die Förderhöhe beträgt pauschal 100 € pro Haushalt. Es wird nur gefördert, wenn ein Stromspar-Check der Ludwigsburger Energieagentur e.V. in Anspruch genommen wurde.
Steuerberatung bei Installation einer Photovoltaik-Anlage
Gefördert wird die erste Steuerberatung im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaik-Anlage. Die Förderhöhe beträgt pauschal 100 € pro Haushalt. Es kann direkt ein Auszahlungsantrag gestellt werden.
Weitere Geförderte Maßnahmen
Bonus bei Nutzung von natürlichen Dämmstoffen
Die Verwendung von natürlichen Baustoffen (bspw. Flachs, Holzfaser) bei der Wärmedämmung wird mit einer höheren Förderung honoriert. Es muss sich um natürliche Dämmstoffe mit dem Label „Blauer Engel“, „©natureplus“ oder gleichwertige Produkte handeln. Gefördert wird mit einem zusätzlichen Bonus von 30 €/qm Dämmmaterial, maximal 2.000 € je Gebäude.
Maßnahmen zur Dämmung von Außenwänden, Dachflächen/obersten Geschossdecken, Bodenflächen
Gefördert werden Dämmungen bei Wohngebäuden mit Dämmstoffen auf mineralischer und natürlicher Basis. Sofern gesetzliche Anforderungen vorliegen, werden nur Maßnahmen gefördert, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen und bei denen der Wärmedurchgangskoeffizient nach der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM) eingehalten wird. Wenn keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen, ist die Maßnahme entsprechend der Richtlinie förderfähig. Es wird nur gefördert, wenn eine BAFA bzw. KfW-Förderung zur Dämmung in Anspruch genommen wird.
Gefördert werden 10 €/qm. Bei Außenwänden maximal 4.000 € pro Gebäude, bei Dachflächen/obersten Geschossdecken maximal 3.000 € pro Gebäude, bei Bodenflächen maximal 2.000 € pro Gebäude.
Neuanschluss an ein Fernwärmenetz
Gefördert wird die Wärmeübergabestation für den Neuanschluss an ein bestehendes Fernwärmenetz bei Bestandsgebäuden. Versorgungsgebiete für Fernwärme der Stadtwerke Ludwigsburg-Kornwestheim GmbH prüfen. Die Wärmeübergabestation wird nur gefördert, wenn das Wärmenetz mit einem Anteil erneuerbarer Energien von mindestens 55 % betrieben wird. Anteil an erneuerbarer Energien hier einsehen. Die Förderhöhe beträgt pauschal 1.000 € pro Wärmeübergabestation für den Neuanschluss.
Installation einer Solarthermie-Anlage
Gefördert wird die Errichtung einer thermischen Solaranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung. Wenn keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen, ist diese Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig. Wenn keine gesetzlichen Anforderungen vorliegen, ist diese Maßnahme im Rahmen dieser Richtlinie förderfähig. Die Förderhöhe beträgt 150 €/qm Kollektorfläche, jedoch maximal 1.500 € pro Gebäude.
Bei der Beantragung von Fördermitteln der in der Richtlinie unter 2.2 aufgeführten förderfähigen Maßnahmen sind folgende Punkte zu beachten:
- Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen oder angeschafft worden sein. Mit der Auftragserteilung an einen Fachbetrieb gilt die Maßnahme als bereits begonnen. Mit der Kaufpreiszahlung gilt der Gegenstand als angeschafft. Wird die Maßnahme nach Antragstellung und vor Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids beauftragt, geschieht dies auf eigene Gefahr des Antragstellers, insbesondere bei Ablehnung der Förderung. Ausgenommen sind die Maßnahmen Steuerberatung bei Installation einer Photovoltaik-Anlage und Installation eines Steckersolargerätes.
- Vor Planung und Umsetzung einer Maßnahme wird eine Beratung durch die Ludwigsburger Energieagentur e.V. oder einer vergleichbaren Institution empfohlen.
- Alle Vorhaben müssen von Fachbetrieben ausgeführt werden. Eigenleistungen werden nicht gefördert. Hierzu gehören auch in diesem Zusammenhang anfallende Materialkosten.
- Förderfähige Kosten sind die Material- und Montagekosten, die unmittelbar auf die Anlage und Maßnahme entfallen.
- Die bei den jeweiligen Maßnahmen verwendeten Bauteile müssen marktreif sein.
- Kosten, die durch Zuschüsse gedeckt werden, dürfen nicht mietwirksam werden.
- Beauftragten der Stadt ist die Überprüfung der ordnungsgemäßen Ausführung vor Ort zu ermöglichen.
- Die Kommunalfördermittel können mit anderen Fördermitteln kumuliert werden, soweit dies nicht von anderen Fördergebern ausgeschlossen oder eingeschränkt wird. Mittel, die bei anderen Förderprogrammen abrufbar sind, sind direkt bei den jeweiligen Stellen zu beantragen.
- Die Person, die den Antrag stellt hat zu prüfen, ob die Förderrichtlinien anderer Institutionen, bei denen er oder sie sich auch um Zuschüsse beworben hat, eine Kumulierung erlauben.
- Zuschüsse werden nicht gewährt, wenn Maßnahmen auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind. Gefördert werden nur über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Maßnahmen. Ausgenommen hiervon ist die Förderung des Neuanschlusses an ein Fernwärmenetz.
- Es wird nicht über die tatsächlich anfallenden Kosten hinaus gefördert.
- Unvollständig eingereichte Anträge werden nicht bearbeitet.
- Die Gewährung der Zuschüsse ist eine freiwillige Leistung der Stadt, auf deren Bewilligung kein Rechtsanspruch besteht. Die Leistungen werden nur so lange und so weit gewährt, wie Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Übersteigt das Volumen der Anträge die im Haushalt bereitgestellten Mittel, so erfolgt die Auszahlung in der Reihenfolge der Antragstellung.
- Bei der anteilsmäßigen Ermittlung der Förderhöhe werden zwei Nachkommastellen berücksichtigt.
- Eine Förderung im Rahmen dieser Richtlinien ersetzt keine Bau- oder Betriebsgenehmigung.
- Maßnahmen, welche den Zielen und Satzungen der Stadt Ludwigsburg nicht entsprechen, den Festsetzungen des Bebauungsplanes zuwiderlaufen oder deren Gestaltung nicht mit der Stadt Ludwigsburg abgestimmt sind, werden nicht gefördert.
- Unrechtmäßig erhaltene Fördergelder werden zurückgefordert.
- Weitere Informationen finden Sie in der Förderrichtlinie KlimaBonus (223 KB)
Förderung beantragen
Wichtiger Hinweis – unbedingt beachten!
Die Maßnahmen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen worden sein. Mit Beauftragung Ihres Fachunternehmens gilt Ihre Maßnahme als begonnen. Wenn Sie die Maßnahme zwischen Antragsstellung und Bekanntgabe des Bewilligungsbescheides beginnen, dann geschieht dies auf die Gefahr hin, dass Sie – bei Ablehnung Ihres Bewilligungsantrags – die Kosten Ihrer Maßnahme vollständig selbst tragen müssen. Sollten die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt sein, muss der Förderantrag abgelehnt werden.
Ausgenommen sind die Maßnahmen „Steuerberatung bei Installation einer Photovoltaik-Anlage“ und „Installation eines Steckersolargerätes“. Diese Maßnahmen bedürfen keiner Bewilligung. Es kann direkt die Auszahlung beantragt werden.
KlimaBonus Förderprogramm beantragen.
Quellen: https://www.ludwigsburg.de/
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